Gesetzlich · EBM

Das Kassenhonorar nach Einheitlichem Bewertungs­maßstab

Wie sich das Honorar bei gesetzlich Krankenversicherten gestaltet, wie sich der Orientierungswert seit 2009 entwickelt hat und welche Leistungen über das EBM-System hinaus zusätzlich abgesichert werden müssen.

Frage 01

Was ist der Einheitliche Bewertungs­maßstab (EBM)?

Der EBM ist ein Verzeichnis für Leistungen und Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Darin ist festgelegt, welche Leistungen Ärzt:innen und Psycho­ therapeut:innen bei gesetzlich versicherten Patient:innen abrechnen dürfen.

Jede Leistung hat im EBM eine bestimmte Bezeichnung und Bewertung, auf deren Grundlage sie berechnet und vergütet wird. Vereinfacht gesagt regelt der EBM, welche Behandlungen von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden, welche Abrechnungs­voraussetzungen und -ausschlüsse gelten und unter welchen Bedingungen die Leistung als erbracht gilt.

Frage 02

Welche Gebühren­ziffern existieren im EBM?

Bewertet mit Orientierungs­wert 2026 = 12,7404 ct/Punkt.

Psychotherapie wird in der Regel durch eine Hauptleistungs­ ziffer definiert, die die Sitzungszeit mit 50 Minuten umfasst und sich in Abhängigkeit des Verfahrens unter­ scheidet. Neben der Hauptleistungs­ziffer sind weitere Ziffern abrechnungsfähig.

ZifferBezeichnungHonorarHinweis
35150Probatorische Sitzung90,33 €mindestens 50 Minuten Sitzungszeit
35401Tiefenpsychologische Psychotherapie (KZT1, Einzel)114,54 €mindestens 50 Minuten Sitzungszeit
35411Analytische Psychotherapie (KZT1, Einzel)114,54 €mindestens 50 Minuten Sitzungszeit
35421Verhaltenstherapie (KZT1, Einzel)114,54 €mindestens 50 Minuten Sitzungszeit
35431Systemische Therapie (KZT1, Einzel)114,54 €mindestens 50 Minuten Sitzungszeit
35571Zuschlag Einzel23,19 €Für Vielbehandler:innen ab der 196. Sitzung im Quartal
35591Zuschlag KZT, Einzel17,20 €für die ersten 10 Sitzungen

Psychotherapeut:innen erhalten bei gesetzlich Versicherten regelhaft ein Honorar von 114,54 € je 50-Minuten-Sitzung. Probatorische Sitzungen werden geringer vergütet. Die ersten 10 Sitzungen einer Kurz­ zeit­therapie erhalten einen Zuschlag (35591). Zusätzlich gibt es einen Strukturzuschlag für Vielbehandler:innen ab der 196. Sitzung im Quartal (35571).

Der Gesetzgeber hat damit einen finanziellen Anreiz geschaffen, vor allem Kurzzeittherapien anzubieten und gleichzeitig viele Patient:innen zu behandeln.

Frage 03

Wie hat sich die Gebührenhöhe im EBM entwickelt?

Quellen: KBV (Bewertungs­ausschuss-Beschlüsse) und Statistisches Bundesamt (Verbraucher­preis­index).

Der Orientierungs­punktwert im EBM und damit die Vergütung ärztlicher und psycho­therapeutischer Leistungen im kassenärztlichen System ist seit 2009 zwar nominal gestiegen, hat mit der allgemeinen Preis­entwicklung (Inflation) jedoch nicht Schritt gehalten. Für psycho­ therapeutische Leistungen im EBM bedeutet das, dass die Kosten für Personal, Miete, Verwaltung und den laufenden Praxis­betrieb schneller steigen als die Vergütung, ein realer Kaufkraftverlust von −11,8 % (2009–2025).

JahrNominale Veränderung ggü. VorjahrInflations­bereinigte Veränderung ggü. Vorjahr
2009
2010+0,13 %-0,96 %
20110,00 %-2,06 %
20120,00 %-1,96 %
2013+0,90 %-0,59 %
20140,00 %-0,89 %
2015+1,40 %+1,10 %
2016+1,86 %+1,35 %
2017+0,64 %-1,14 %
2018+1,18 %-0,71 %
2019+1,58 %+0,18 %
2020+1,52 %+1,01 %
2021+1,25 %-1,79 %
2022+1,27 %-5,27 %
2023+2,00 %-3,68 %
2024+3,85 %+1,61 %
2025+3,85 %+1,61 %
Kumuliert 2009–2025+23,60 %-11,76 %
Eigene Berechnung auf Grundlage der von der KBV veröffentlichten Orientierungs­werte und der Jahres­ inflations­raten des Statistischen Bundesamts. Für 2014 wurde wegen der ausgaben­neutralen technischen Umstellung des Orientierungs­werts ein nominaler Veränderungs­wert von 0,00 % angesetzt.

Grafik

EBM-Orientierungs­wert gegen Inflation und Tarif

Indexiert auf 2014 = 100, der Beginn des heutigen OW-Systems nach der ausgaben­neutralen Umstellung.

Entwicklung des EBM-Orientierungswerts im Vergleich zu VPI und Tarifindex Öffentlicher Dienst, 2014–2026, indexiert auf 2014 = 100.90100110120130140INDEX · 2014 = 1002014201620182020202220242026Tarif Öff. Dienst134Verbraucherpreise130EBM-OW126reale Lücke
EBM-Orientierungs­wert (Cent / Punkt) im Vergleich zum Verbraucher­preisindex und zum Tarifindex Öffentlicher Dienst (Wirtschafts­abschnitt O), 2014–2026, indexiert auf 2014 = 100. Quellen: KBV-Bewertungs­ausschuss­ beschlüsse; Statistisches Bundesamt.

Werkzeug

Punktwert-Rechner

Schnelle Umrechnung von EBM-Punkten in Euro auf Basis des aktuellen bundeseinheitlichen Punktwerts (Stand 2026: 12,7404 ct/Punkt).

Punkte
0
Punktwert
12,7404 ct
Vergütung
0,00 €

Frage 04

Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen

Nimmt man für Handwerker als sinnvollen amtlichen Näherungswert die Preisreihe Wartung und Reparatur der Wohnung, so ist diese in Deutschland von 70,7 Punkten (Januar 1996) auf 156,8 Punkte (Dezember 2025) gestiegen, ein Plus von rund 121,8 %. Ein ähnliches Bild bei Auto­mechaniker:innen mit der Preisreihe Wartung und Reparatur von persönlicher Verkehrs­ausrüstung: ein Plus von rund 148,7 %.

Unterm Strich ist das psychotherapeutische Honorar im Vergleich ungewöhnlich. Während allgemeine Preise, Handwerks- und Werkstattleistungen deutlich gestiegen sind, bleibt die psycho­therapeutische Vergütung deutlich zurück, was den Schluss zulässt, dass sie im Verhältnis zur Kosten- und Preis­entwicklung besonders stark an realem Wert verloren hat.

Frage 05

Was bedeuten die Sparvorschläge der FinanzKommission Gesundheit?

Die 66 Sparvorschläge für die GKV könnten die psycho­therapeutische Versorgung an mehreren Stellen schwächen. Würde Psychotherapie wieder in die morbiditäts­bedingte Gesamtvergütung (MGV) zurückgeführt (Vorschlag Nr. 10), wären psycho­therapeutische Leistungen Teil eines gedeckelten Honorartopfs und würden bei Übernachfrage quotiert.

Würden außerdem die Zuschläge für Kurzzeit­therapien gestrichen (Vorschlag Nr. 11), würde gerade die schnelle, niedrig­schwellige Versorgung wirtschaftlich unattraktiver. Kommt zusätzlich eine generelle Begrenzung künftiger Vergütungs­anstiege, steigen die Kosten in psycho­therapeutischen Praxen weiter, ohne dass im Ansatz für die Inflation korrigiert wird.

FinanzKommission Gesundheit (2026, 30. März). Erster Bericht. Bundesministerium für Gesundheit.

Frage 06

Warum ist die Höhe der Vergütung für Patient:innen relevant?

Nur stabile wirtschaftliche Rahmen­bedingungen entscheiden darüber, ob Versorgung verlässlich angeboten und organisiert werden kann.

Der Wegfall eines Zuschlags für Kurzzeit­therapien und eine Quotierung psycho­therapeutischer Leistungen machen die Gründung einer Kassenpraxis für junge Kolleg:innen finanziell uninteressant und fördert die Bevorzugung von Privat­patient:innen und Selbst­zahler:innen.

Die ausbleibende Angleichung des psycho­therapeutischen Honorars an ärztliche Kolleg:innen verhindert die Aus- und Weiterbildung des psycho­therapeutischen Nachwuchses. Da die Vergütung ständig unter der Inflation liegt, wird sie real mit jedem Jahr geringer. Für Leistungen, die nicht im kassenärztlichen System vorgesehen sind, müssen Psychotherapeut:innen ergänzende individuelle Honorar­ vereinbarungen schließen.

Empfehlung

Empfehlungen für kassenärztlich tätige Praxen

Um den tatsächlichen Aufwand psycho­therapeutischer Leistungen angemessen abzubilden, empfehlen wir kassen­ ärztlich tätigen Psychotherapeut:innen, die eigene Praxis­organisation konsequenter wirtschaftlich auszu­ richten.

Dazu gehört, unbezahlte Zusatz­leistungen und Sitzungs­ übertritte zu vermeiden, telefonische Erreichbarkeiten klar zu begrenzen und gemeinsam mit Kolleg:innen zu organisieren. Bürokratisch notwendige Aufwände sollten so weit wie möglich in die Sitzungs­zeiten integriert und der Zeitaufwand für Berichte an Gutachter:innen sorgfältig gegen die dafür vorgesehene Vergütung abgewogen werden.

Leistungen, die nicht vom Leistungs­katalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, sollten im rechtlich zulässigen Rahmen transparent als privat zu vergütende Zusatz­leistungen vereinbart werden, etwa telefonische Verfügbarkeiten, Bescheinigungen, ausführliche Befundberichte oder ein psychischer Befund für den Bericht an Gutachter:innen. Zugleich sollten fachlich indizierte gruppen­ therapeutische Angebote stärker ausgebaut werden, da sie gegenüber Einzeltherapien wirtschaftlich tragfähigere Rahmen­bedingungen bieten.