Verein · Satzung
Satzung des Vereins „Verein zur Förderung der Psychotherapie in Deutschland"
Beschlossen in der Gründungsversammlung 2026 in Ulm.
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Psychotherapie in Deutschland".
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.".
- Sitz des Vereins ist Ulm.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Ausschließlicher Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der berufsständischen Interessen im Bereich der Psychotherapie in Deutschland.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Vertretung fachlicher, rechtlicher, berufspolitischer und organisatorischer Interessen im Bereich der Psychotherapie,
- die Erarbeitung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, Positionspapieren und Empfehlungen, beispielsweise zur Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen,
- die Durchführung von Fachveranstaltungen, Tagungen, digitalen Informationsformaten und beruflichen Austauschformaten,
- die Förderung des fachlichen Austauschs unter den Mitgliedern,
- die Kommunikation mit Behörden, Institutionen, Verbänden, Kostenträgern, wissenschaftlichen Einrichtungen und der Öffentlichkeit,
- die Begleitung berufsrechtlicher und berufspolitischer Entwicklungen,
- die Förderung von Qualitätsstandards und fachlicher Weiterentwicklung im Bereich der Psychotherapie.
- Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden, die nach geltendem deutschen Recht berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin" oder „Psychotherapeut" oder eine nach geltendem deutschen Recht fortgeltende psychotherapeutische Berufsbezeichnung zu führen.
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen, ohne ordentliche Mitglieder zu sein.
- Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten. Im Antrag ist anzugeben, ob die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied beantragt wird. Bei einem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist ein geeigneter Nachweis der Berufsberechtigung beizufügen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen durch Auflösung.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug bleibt.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Liegen bei einem ordentlichen Mitglied die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 nicht mehr vor, kann der Vorstand die Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umwandeln oder das Mitglied ausschließen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50,00 Euro erhoben.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines Kalenderjahres fällig.
- Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme fällig.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden, teilweise erlassen oder vollständig erlassen.
- Die Mitgliederversammlung kann für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder unterschiedliche Beitragshöhen beschließen. Solange kein anderer Beschluss besteht, gilt für beide Mitgliedschaftsarten der Beitrag nach Absatz 1.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person, nämlich dem/der Vorsitzenden.
- Zum Vorstand kann nur ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n allein vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere
- die Vertretung des Vereins nach außen,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Entscheidung über Aufnahme, Umwandlung und Ausschluss von Mitgliedern,
- die Erstellung eines jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichts.
- Der Vorstand kann für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.
- Über die Gewährung, Art und Höhe einer Vergütung oder pauschalen Aufwandsentschädigung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Dem Vorstand sind tatsächlich entstandene und angemessene Aufwendungen zu erstatten.
- Scheidet der Vorstand vorzeitig aus oder ist er dauerhaft an der Amtsausübung gehindert, kann jedes ordentliche Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einberufen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
- Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als virtuelle Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation statt.
- Der Vorstand kann abweichend bestimmen, dass die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder als hybride Mitgliederversammlung durchgeführt wird.
- Eine hybride Mitgliederversammlung ist eine Versammlung, an der ein Teil der Mitglieder am Versammlungsort persönlich teilnimmt und andere Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl und Abberufung des Vorstands,
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über die Gewährung und Höhe einer Vergütung oder pauschalen Aufwandsentschädigung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Beitragsänderungen,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen,
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins,
- die Wahl der Kassenprüfung.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Bei virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlungen sind in der Einladung die technischen Zugangsdaten oder der konkrete Zugangsweg sowie Hinweise zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation mitzuteilen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
- Betrifft ein Tagesordnungspunkt die Entlastung des Vorstands, seine Vergütung, ein Rechtsgeschäft mit dem Vorstand oder eine sonstige Angelegenheit, bei der der Vorstand nach dem Gesetz vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, bestimmt die Mitgliederversammlung für diesen Tagesordnungspunkt eine gesonderte Versammlungsleitung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Fördermitglieder haben Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
- Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Kassenprüfung.
- Die kassenprüfende Person darf nicht dem Vorstand angehören.
- Die kassenprüfende Person prüft die Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand Liquidator des Vereins.
- Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt nicht an die Mitglieder zurück. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung im Rahmen des geltenden Rechts.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] in Ulm beschlossen.
Das genaue Datum wird mit Eintragung in das Vereinsregister und Veröffentlichung der unterzeichneten Fassung ergänzt.