Privat · GOP
Das Privathonorar nach Gebührenordnung für Psychotherapeut:innen
Wie sich das Honorar bei Privatversicherten und Selbstzahler:innen gestaltet, im Vergleich zu anderen Berufsgruppen einzuordnen ist und warum individuelle Honorarvereinbarungen für eine angemessene Vergütung notwendig werden.
Frage 01
Was ist die Gebührenordnung für Psychotherapeut:innen (GOP)?
Die GOP ist ein Verzeichnis für psychotherapeutische Leistungen in der privaten Krankenversicherung und im Beihilfebereich. Darin ist festgelegt, welche Leistungen Psychotherapeut:innen bei privat versicherten Patient:innen abrechnen können.
Jede Leistung hat eine bestimmte Gebührenziffer und Bewertung, auf deren Grundlage sie berechnet wird. Vereinfacht gesagt regelt die GOP, welche Behandlungen privat abgerechnet werden können, welche Voraussetzungen dabei gelten und nach welchem Gebührenrahmen sich das Honorar richtet.
Für neuere psychotherapeutische Leistungen wurde die GOP im Jahr 2024 durch eine konsentierte Abrechnungs empfehlung zwischen Privatem Krankenkassenverband, Beihilfen von Bund und Ländern und der Bundespsycho therapeutenkammer ergänzt.
Frage 02
Welche Gebührenziffern gelten in der GOP und Abrechnungsempfehlung?
Psychotherapie wird in der Regel durch eine Hauptleistungs ziffer definiert, die die Sitzungszeit mit 50 Minuten umfasst und sich in Abhängigkeit des Verfahrens unter scheidet. Neben der Hauptleistungsziffer sind weitere Ziffern abrechnungsfähig.
| Ziffer | Bezeichnung | Honorar | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 812a | Psychotherapeutische Sprechstunde / Akutbehandlung / Kurzzeittherapie | 134,06 € | mindestens 50 Minuten Sitzungszeit |
| 870 | Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung | 100,55 € | mindestens 50 Minuten Sitzungszeit; Probatorische Sitzung, Langzeittherapie |
| 861 | Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung | 92,50 € | mindestens 50 Minuten Sitzungszeit; Probatorische Sitzung, Langzeittherapie |
| 863 | Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung | 92,50 € | mindestens 50 Minuten Sitzungszeit; Probatorische Sitzung, Langzeittherapie |
| 801a | Erhebung des aktuellen psychischen Befunds | 33,52 € | nicht im Rahmen der Sprechstunde abrechenbar |
Psychotherapeut:innen erhalten bei Privatversicherten mit und ohne Beihilfe sowie Selbstzahler:innen gemäß der aktuellen Abrechnungsempfehlung regelhaft 134,06 € für Sprechstunden (max. 3 Sitzungen), sowie 167,58 € für die nächsten 24 Sitzungen (Kurzzeittherapie). Danach sinkt das Honorar für Langzeittherapien (über 24 Sitzungen) auf 134,07 €. Probatorische Sitzungen werden gemäß GOP verfahrens spezifisch mit einem Wert zwischen 92,50 € und 100,55 € vergütet.
Frage 03
Wie hat sich die Gebührenhöhe entwickelt?
Zwischen der letzten Novellierung der Gebührenordnung zum 1. Januar 1996 und dem Start der gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen zum 1. Juli 2024 liegen fast 29 Jahre. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland lag 1996 bei 72,0 und 2025 bei 121,9 (Basisjahr 2020 = 100). Das entspricht einem Anstieg der Preise um rund 69,3 %.
Eine Verhaltenstherapiesitzung im Einzel gemäß GOP 870 liegt nominal bei 100,55 €. Um nur die Inflation seit 1996 bis 2025 auszugleichen, entspräche das heute grob 170,23 €. Dabei sah der Gesetzgeber einen flexiblen Steigerungsfaktor vor, der für besonders zeitlich aufwendige und schwierige Behandlungen ein Honorar zwischen 170,24 € und 259,05 € inflationsbereinigt vorsehen würde.
Frage 04
Im Vergleich zu anderen Berufsgruppen
Nimmt man für Handwerker als sinnvollen amtlichen Näherungswert die Preisreihe Wartung und Reparatur der Wohnung, so ist diese in Deutschland von 70,7 Punkten (Januar 1996) auf 156,8 Punkte (Dezember 2025) gestiegen, ein Plus von rund 121,8 %. Hätte sich die Verhaltenstherapiesitzung im Einzel in diesem Tempo entwickelt, läge sie heute rechnerisch bei etwa 223 €.
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei Automechaniker:innen mit der Preisreihe Wartung und Reparatur von persönlicher Verkehrsausrüstung: ein Plus von rund 148,7 %. Übertragen auf die psychotherapeutische Behandlung ergäbe das rechnerisch etwa 250 € pro Sitzung.
Unterm Strich ist das psychotherapeutische Honorar im Vergleich ungewöhnlich. Während allgemeine Preise, Handwerks- und Werkstattleistungen deutlich gestiegen sind, blieb die psychotherapeutische Vergütung nominal bis 2024 stehen, was den Schluss zulässt, dass sie im Verhältnis zu Kosten- und Preisentwicklung besonders stark an realem Wert verloren hat.
Frage 05
Wie wirkt sich die geplante Novellierung der Gebührenordnung aus?
Die geplante Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt im Bereich der Psychotherapie zu einer weiteren Abwertung psychotherapeutischer Leistungen.
Zwar sollen künftig alle psychotherapeutischen Verfahren (Verhaltenstherapie, Systemische Therapie, Analytische Psychotherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Gesprächspsychotherapie) einheitlich mit 145,00 € vergütet werden, das Honorar bleibt jedoch unter dem Niveau, das im Jahr 2024 auf Grundlage der Abrechnungsempfehlung erreicht werden konnte.
Gleichzeitig setzt die vorgesehene Förderung der ersten zehn Sitzungen pro Kalenderhalbjahr einen Fehlanreiz. Positiv ist lediglich, dass probatorische Sitzungen künftig nicht mehr niedriger als Kurz- oder Langzeit therapien vergütet werden.
Problematisch ist außerdem, dass die Erstellung des psychischen Befundes (Nr. 4400, 11,98 €) finanziell geringer bewertet wird als eine klinische Untersuchung (Nr. 14, 14,36 €). Hinzu kommt, dass weder Steigerungsmöglichkeiten noch Zuschläge vorgesehen sind, um besonders aufwendige oder schwierige Behandlungs konstellationen abzubilden.
Dadurch wird nicht zwischen einem vergleichsweise einfachen Fall (etwa einer Anpassungsstörung) und deutlich komplexeren Behandlungen unterschieden, etwa bei Patient:innen mit ausgeprägten interaktionellen Schwierigkeiten, Persönlichkeitsstörungen, Expositions behandlungen bei Ängsten und Zwängen oder Mehrpersonen settings in der Systemischen Therapie. Das kann dazu führen, dass die Behandlung komplexer Fälle wirtschaft lich unattraktiver wird und über individuelle Honorar vereinbarungen abgesichert werden muss.
Frage 06
Wie hoch ist das Honorar gemäß der neuen Gebührenordnung?
Wer in der psychotherapeutischen Regelversorgung tätig ist, durchläuft einen besonders langen und anspruchs vollen Qualifikationsweg. Psychotherapeut:innen verfügen über ein mindestens fünfjähriges Studium mit Approbations prüfung sowie eine anschließende mindestens fünfjährige Weiterbildung. Gleichzeitig tragen sie eine hohe fachliche Verantwortung, sie schätzen Menschen mit psychischen Erkrankungen diagnostisch ein, begleiten sie therapeutisch und behandeln oft über lange Zeit.
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass ein angemessenes Honorar deutlich über der heutigen GOP- Vergütung liegen müsste. Hinzu kommt: Psychotherapeutische Arbeit besteht nicht nur aus der eigentlichen Sitzung. Durchschnittlich behandeln Psychotherapeut:innen 20 bis 30 Patient:innen pro Woche; auf eine 50-minütige Behandlungseinheit kommen mindestens 20 weitere Minuten unvergütete Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Planung und organisatorische Aufgaben.
Dem soll künftig ein Honorar von ungefähr 145,00 € für 50 Minuten Sitzungs- und 20 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit gegenüberstehen.
Frage 07
Warum ist die Höhe der Vergütung für Patient:innen relevant?
Nur stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen entscheiden darüber, ob Versorgung verlässlich angeboten und organisiert werden kann.
Fehlanreize wie die Bezuschussung von zehn psycho therapeutischen Sitzungen im Kalenderhalbjahr machen größere Behandlungsabstände finanziell interessant. Ausbleibende Zuschläge für besonders schwierige Behandlungen mit höherem Zeitbedarf, Persönlichkeits störungen, Expositionen bei Angst, Behandlung von Kindern und Jugendlichen, können zur Bevorzugung anderer Patient:innen führen.
Da die psychotherapeutische Vergütung ständig unter der Inflation liegt, wird die Vergütung in der Regel mit jedem Jahr geringer. Um das auszugleichen, müssen Psychotherapeut:innen individuelle Honorar vereinbarungen schließen und Analogziffern abrechnen, die Leistungen umfassen, die nicht von der aktuellen Gebührenordnung erfasst sind. Damit entstehen Eigenanteile bei Patient:innen, die leider nicht durch Kostenträger wie die private Krankenversicherung oder die Beihilfen von Bund und Ländern übernommen werden.
Empfehlung
Empfehlungen für privat abrechnende Praxen
Um den tatsächlichen Aufwand psychotherapeutischer Leistungen angemessen abzubilden, empfehlen wir privat abrechnenden Psychotherapeut:innen, die bestehenden Möglichkeiten individueller Honorar vereinbarungen mit sachgerechtem Steigerungs faktor sowie die Abrechnung geeigneter Analog ziffern konsequent zu nutzen.
Dies ermöglicht eine Vergütung, die sich stärker an der tatsächlichen Komplexität, dem zeitlichen Aufwand und den konkreten Behandlungsbedingungen orientiert. Die gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Juli 2024 zwischen BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern hat gezeigt, dass auf diesem Weg eine deutlich verbesserte und realitätsnähere Vergütung psychotherapeutischer Leistungen erreicht werden kann.
Zur Unterstützung können Psychotherapeut:innen die unten verlinkten Vorlagen nutzen.